Insolvenzrecht

Die Insolvenzordnung sieht zwei Verfahrensarten vor, das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren. Das Regelinsolvenzverfahren dient der Abwicklung von Firmeninsolvenzen gewerblich tätiger und sonstiger selbstständiger Personen. Nicht selbstständig wirtschaftlich tätige Personen (Verbraucher) durch- laufen das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren. Auch ehemals Selbststän- dige können dieses Verfahren in einigen Fällen in Anspruch nehmen. In Zweifels- fällen entscheidet das Gericht, in welcher Verfahrensart das Verfahren durchgeführt wird. Beide Verfahrensarten ermöglichen den Antrag auf Erteilung der Restschuld- befreiung.

Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, das Vermögen des jeweiligen Schuldners bestmöglich zu verwerten und eine möglichst weitgehende Befriedigung der Ansprüche der Gläubiger zu erreichen. Dies setzt im Regelfall die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrages voraus. Insbesondere für die Geschäftsführer bzw. den Vorstand juristischer Personen ergeben sich hier spezielle Risiken.

Von einer Insolvenz werden daneben auch die Interessen weiterer Beteiligter berührt, z.B. Lieferanten, Vermieter, Arbeitnehmer und Darlehensgeber.

Ob auf Schuldner- oder Gläubigerseite, wir beraten und begleiten Sie etwa in den Bereichen:

  • Insolvenzantragspflichten
  • Insolvenzeröffnungsgründe
  • Ablauf des Insolvenzverfahrens
  • Rechten, Pflichten und Haftung des Geschäftsführers
  • Restschuldbefreiung
  • Sicherungsrechte in der Insolvenz
  • Gegenseitige Verträge in der Insolvenz
  • Insolvenzanfechtung
  • Masseverbindlichkeiten
  • Arbeitsverhältnisse im Insolvenzverfahren
  • Erbenberatung bei überschuldetem Nachlass

Die Insolvenzordnung (InsO) bietet grundsätzlich allen natürlichen Personen die Möglichkeit, Befreiung von rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten (Restschuldbefreiung) zu erlangen. Sofern die Kosten für das gerichtliche Verfahren nicht gedeckt sind, kann Stundung der Kosten bewilligt werden. Bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen kann auch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Sind Vermögenswerte vorhanden oder erzielt der Schuldner pfändbares Einkommen, werden daraus zunächst die Verfahrenskosten beglichen (mit Ausnahme der Kosten eines beigeordneten Rechtsanwaltes). Die (restlichen) Kosten sind erst nach Abschluss des Verfahrens zu zahlen.

Beim Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Art Vorverfahren (Schuldenbereinigungsplanverfahren) vorgeschaltet. Dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist eine Bescheinigung über die Durchführung eines solchen Schuldenbereinigungsversuches beizufügen. Eine solche Bescheinigung ist von einer dazu geeigneten Stelle zu erstellen.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich derzeit (Stand: Juli 2009) in die nachfolgenden Stufen:

  • 1. Stufe: Außergerichtlicher Einigungsversuch
  • 2. Stufe: Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
  • 3. Stufe: Vereinfachtes Insolvenzverfahren
  • 4. Stufe: Restschuldbefreiungsverfahren
  • 5. Stufe: Nachhaftung für die Verfahrenskosten

Die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens inklusive anschließender Erstellung einer Bescheinigung für die Antragstellung übernehmen wir gerne für Sie.