Vorsorgeangelegenheiten - Aller guten Dinge sind Drei

Patientenverfügung - Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung

Sichern Sie Ihre Selbstbestimmung und Handlungsfähigkeit - und warten Sie nicht damit, bis Sie nicht mehr dazu kommen. Hierfür stehen Ihnen drei Instrumente zur Verfügung, die wir Ihnen gerne vorstellen. Sie können alle drei Verfügungen sozusagen „in einem Abwasch“ auf den Weg bringen und sich dann deutlich entspannter und für zahlreiche Eventualitäten gewappnet zurücklehnen.

Gerne helfen wir Ihnen dabei, die auf Ihre ganz persönlichen Verhältnisse, Ihre speziellen Vorstellungen und Ihre Motivation zugeschnittenen Lösungen zu entwickeln. Lassen Sie sich über die vielfältigen Möglichkeiten beraten und erledigen Sie diese Angelegenheiten, die wir alle so gerne vor uns herschieben, noch heute. Denn Sie können das nur dann „später“ machen, wenn Sie sicher sind, dass Ihnen nichts Unvorhergesehenes dazwischen kommt.

Patientenverfügung

Das Zitat „Der Tod ist noch das Schlimmste nicht, vielmehr den Tod ersehnen und nicht sterben dürfen“ (Sophokles, Elektra) bringt ein Problem auf den Punkt, das uns alle betrifft, egal ob Jung oder Alt. Dieser Satz kennzeichnet ein Dilemma, das in Deutschland seit Jahren zum Thema Tod, Sterben bzw. der sogenannten Sterbehilfe intensiv diskutiert wird, auch in juristischen Fachkreisen. Die Rechtsprechung, vor allen Dingen in den unteren Instanzen, ist uneinheitlich. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Grundsatzentscheidungen aus den Jahren 2003 und 2005 trotz einiger Hinweise keineswegs für Klarheit gesorgt. Der Gesetzgeber hat sich an die Arbeit gemacht und zwischenzeitlich ein Gesetz zur Regelung der Patientenverfügung verabschiedet. Die entsprechenden neuen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch sind zum 01.09.2009 in Kraft getreten. Eine bahnbrechende Änderung der bisherigen Situation ist das aber nicht.

Nach wie vor sind Sie selbst gefragt, wenn Sie sich bis zuletzt „das Heft nicht aus der Hand nehmen lassen“ wollen. Jeder einzelne sollte selbst Vorsorge treffen, wenn er bestimmte Vorstellungen und Wünsche im Hinblick auf den Zeitpunkt hat, zu dem er nicht mehr fähig ist, über Kranken- und Pflegebehandlungen selbst zu entscheiden.

Um Ihre Selbstbestimmung und Ihren Grundrechtsschutz auch oder gerade am Ende des Lebens zu behalten, empfiehlt es sich, rechtzeitig, d. h. in gesunden Zeiten, eine Patientenverfügung zu treffen und für den Fall der gesundheitlich bedingten Unfähigkeit, selbst zu entscheiden, eine Vorsorgevollmacht an eine bzw. mehrere Vertrauenspersonen zu erteilen.

Bei allem gilt: „In dubio pro dignitate“, d. h. „im Zweifel für die Menschenwürde“. Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Grundgesetz und Selbstbestimmung bzw. allgemeine Handlungsfreiheit eines Patienten im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz bedeuten auch ein subjektives Recht auf Ablehnung lebensverlängernder und gesundheitserhaltender Maßnahmen. Das Freiheitsrecht schützt den Willen, sich nicht behandeln zu lassen genauso wie den Willen, sich behandeln zu lassen. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz, welches das Leben als höchsten Wert der verfassungsmäßigen Ordnung schützt, beinhaltet auch, dass der einwilligungsfähige Patient über die Art und die Schwerpunkte seines Lebens und Gesundheitsschutzes verfügen kann. Vor allem kann er den reinen Lebensschutz zu Gunsten des Rechts auf Leidensfreiheit zurückstellen und eine entsprechende Behandlung durch den Arzt verlangen. Erst recht kann der körperliche Eingriff, der mit der Einleitung künstlicher Zwangsernäh- rung verbunden ist, unter Hinweis auf das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit abgelehnt werden.

In der Praxis wird oft umgekehrt verfahren. Nicht die medizinische Behandlung scheint einer Einwilligung zu bedürfen, sondern die partielle oder völlige Einstellung der medizinischen Behandlung. Grundrechtsdogmatisch jedoch ist es genau umgekehrt: Jeder Eingriff in die körperliche Integrität eines Menschen ist ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz. Daher ist es erforderlich, bei jeder ärztlichen Maßnahme zuvor eine gründliche Aufklärung des Patienten vorzunehmen und sich seiner Einwilligung zu vergewissern.

Ist der Patient selbst nicht mehr fähig, zu entscheiden, so kommt es auf seinen mutmaßlichen Willen an.

Hat er eine Patientenverfügung getroffen und im Wege einer Vorsorgevollmacht einen Bevollmächtigten bestimmt, so besteht die Hoffnung, dass seine menschliche Würde und sein Selbstbestimmungsrecht am Ende des Lebens, auch wenn er sich nicht mehr äußern kann, gewahrt werden. Ärzten, Angehörigen und Pflegepersonal wird die Entscheidung darüber, welche Behandlung durchzuführen ist, erheblich erleichtert. Die Patientenverfügung tritt nur dann in Kraft, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, im Notfall oder im Krankheitsfall seinen Willen zu erklären. Solange er ansprechbar, einsichtsfähig und entscheidungsfähig ist, bedarf es der Patientenverfügung nicht, tritt sie sozusagen nicht in Kraft.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, dafür zu sorgen, dass der Wille des Patienten auch dann respektiert wird, wenn - wenn auch nur übergangsweise z. B. durch einen schweren Unfall - eine krankheitsbedingte Entscheidungsunfähigkeit eingetreten ist. Die Vorsorgevollmacht sollte grundsätzlich umfassend sein und sowohl Personen- sorge- als auch Vermögenssorgeangelegenheiten erfassen, damit Ihre Handlungs- fähigkeit mit Hilfe des Bevollmächtigten vollständig gewahrt bleibt.

Denken Sie daran: Sobald Sie volljährig sind, kann ohne wirksame Bevollmächtigung niemand für Sie handeln, auch Ihr Ehegatte oder Ihre Kinder oder Ihre Eltern nicht. Die Vorsorgevollmacht ist daher das „A und O“ jedweder Vorsorgemaßnahmen.

Betreuungsverfügung

Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht auf den Weg gebracht haben, die alle Bereiche abdeckt, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass das Gericht für Sie eine Betreuung einrichtet und einen Betreuer für Sie bestellt. In Einzelfällen kann dies aber trotzdem erforderlich sein. Wenn Sie nicht möchten, dass eine für Sie wildfremde Person Ihr Betreuer wird, sollten Sie rechtzeitig selbst bestimmen, wen Sie sich für den Fall, dass eine gerichtlich angeordnete Betreuung trotz Vorsorgevollmacht notwendig wird, als Ihren Betreuer wünschen. Dies machen Sie in Form einer sogenannten Betreuungsverfügung.