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Die Kosten für unsere Tätigkeit
Die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) des Anwaltes bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Dies gilt insbesondere für die gerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte.
Vergütungsvereinbarung
Wenn wir Ihnen beratend zur Seite stehen oder außergerichtlich für Sie tätig werden sollen, gibt es auch die Möglichkeit, eine Vereinbarung über die anwaltliche Vergütung zu treffen. Vergütungsvereinbarungen können in den Fällen außergerichtlicher Tätigkeit in Betracht kommen, in denen die Ansetzung der Gebühren nach dem Gegenstandswert und der heranzuziehenden Gebührentabelle des RVG im Hinblick auf einen geringen oder allenfalls durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand außer Verhältnis steht. Ebenso ist eine Vergütungsvereinbarung bei Angelegenheiten, die trotz ihres geringen Gegenstandswertes großen Bearbeitungsaufwand erfordern, oftmals unerlässlich, um Ihre Interessen mit allem Nachdruck zu verfolgen und dabei kostendeckend arbeiten zu können. Vergütungsvereinbarungen können nach Zeitaufwand oder pauschal abgerechnet werden. Entscheidend ist immer Ihr ganz persönlicher Fall.
Rechtsschutzversicherung
Für den Fall, dass Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernehmen wir gerne für Sie die Einholung der Deckungszusage bei den jeweiligen Versicherungen und ersparen Ihnen den damit verbundenen Aufwand.
Ganz gleich bei welcher Gesellschaft Sie rechtsschutzversichert sind, steht Ihnen das Recht der freien Anwaltswahl zu. Wenn einzelne Gesellschaften Ihnen eigene Vertragsanwälte vorschlagen, so stellen diese Vorschläge bloße Empfehlungen dar. Sie können also selbst entscheiden, wem Sie Ihr Vertrauen schenken wollen.
Beratungshilfe (Beratung / außergerichtliche Vertretung)
Verfügen Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht über die erforderlichen Mittel für die Beratung und/oder außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt, dann kann Sie ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe von den anwaltlichen Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit (Beratung, Schriftverkehr) freistellen. Die Beratungshilfe ist bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Den Antrag können Sie dort selbst stellen. Sie müssen dann nur noch den Beratungshilfeschein und Ihren Beratungshilfeanteil in Höhe von € 10,00 pro Beratungshilfeangelegenheit mitbringen.
Prozesskostenhilfe (gerichtliche Vertretung)
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, soweit in der Sache selbst Erfolgsaussichten bestehen und die Prozessführung nicht mutwillig erscheint. Über den nachstehenden Link gelangen Sie zu dem amtlichen Antragsformular nebst Ausfüllhinweisen. Dieses können Sie ausdrucken, ausfüllen und mit Unterschrift und Kopien der dazugehörigen Nachweise hier einreichen. Die Antragstellung erfolgt dann von hier aus.
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung.