Erbrecht

Guter Wille ist kein Erbe

Mit dem Tode endet die Rechtsfähigkeit des Menschen. Nach § 1922 BGB fällt der Nachlass beim Erbfall unmittelbar kraft Gesetzes an den Erben oder die gesamt- händerisch gebundene Erbengemeinschaft.

Für die Erblasserin bzw. den Erblasser ergeben sich etliche Möglichkeiten, über den Tod hinaus ihre bzw. seine Angelegenheiten im eigenen Sinne geregelt zu wissen, dabei die Abwicklung für die Erben möglicherweise zu vereinfachen, Schutzmaß- nahmen für den überlebenden Ehepartner zu installieren und auch Streitigkeiten vorzubeugen. Erbe kann man auch werden durch Testament oder Erbvertrag, zudem gibt es letztwillige Verfügungen wie das Vermächtnis, die Auflage oder die Anordnung von Testamentsvollstreckung. Steuerliche Aspekte, insbesondere aus dem Bereich des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrechts sowie des Einkommensteuerrechts runden eine umfassende, optimierte Nachfolgegestaltung ab.

Sie allein haben es also in der Hand. Wir begleiten Sie umfassend, kompetent und diskret bei Fragen zu den nachfolgenden Themenbereichen:

  • Erbfolge
  • Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
  • Auslegung von Testamenten und Erbverträgen
  • Anfechtung von letztwilligen Verfügungen
  • Erbengemeinschaft
  • Testamentsvollstreckung
  • Erbscheinsverfahren
  • Pflichtteilsrecht
  • Verwaltung und Teilung des Nachlasses
  • Nachlasspflegschaft
  • Nachlassverwaltung
  • Nachlassinsolvenz
  • Vorweggenommene Erbfolge
  • Lebensversicherungen im Erbfall
  • Übergabe- und Schenkungsverträge
  • Unternehmensnachfolge
  • Testaments- und Vertragsgestaltung
  • Gemeinschaftliches Testament
  • Berliner Testament
  • Erbverträge
  • Vor- und Nacherbfolge
  • Behindertentestament
  • Stiftungen in der Erbfolgegestaltung
  • Vermächtnisse, Auflagen, Bedingungen
  • Steuerrechtliche Bezüge
  • Erbschaftssteuerrecht
  • Ertragssteuerrecht bei Erbfall und Erbauseinandersetzung
  • Internationales Erbrecht
  • Sozialrechtliche Bezüge
  • Einstweiliger Rechtsschutz