Steuerrecht

Das Steuerrecht ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Steuerliche Fragen begegnen Ihnen in einer Vielzahl alltäglicher Fallgestaltungen. Als anwaltlicher Berater oder Vertreter wirken wir insbesondere mit in Fragen der Steuergestaltung und bei der Vertretung im Fall von Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung.

Dabei bietet sich in vielen Fällen auch eine berufsgruppenübergreifende Zusammenarbeit mit einem Vertreter der steuerberatenden Berufe an, um Sie sowohl in rechtlicher als auch steuerlicher Hinsicht bestmöglich zu versorgen.

Das Einkommensteuergesetz (EStG) geht im Grundsatz von der Einzelveranlagung aus. Ehegatten, die die Voraussetzungen für die Ehegatten-Veranlagung erfüllen, können zwischen der getrennten Veranlagung, der Zusammenveranlagung sowie im Jahr der Heirat auch der besonderen Veranlagung wählen. Der Wechsel zwischen den Veranlagungsarten kann nicht in allen Fällen beliebig erfolgen, gegebenenfalls kann ein Ehepartner auch auf dem Rechtsweg angehalten werden, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen. Unbedingt zu beachten sind in familienrechtlichen Mandaten auch die Besonderheiten bei Trennung und Scheidung von Eheleuten.

Darüber hinaus können sich im Einzelfall sowohl auf Seiten des Unterhaltspflichtigen als auch des Unterhaltsberechtigten Fragen zur ertragssteuerlichen Behandlung von Unterhaltsleistungen ergeben.

Gerade im Bereich des Erb- und Familienrechtes ist zudem eine qualifizierte Nachfolgeplanung ohne Berücksichtigung der steuerlichen Rechtsfolgen nicht denkbar. Auch die Gestaltung von Eheverträgen oder die Beratung bei Scheidungsfolgenvereinbarungen muss steuerliche Fragen berücksichtigen.

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz enthält abschließende Katalogtatbestände für steuerbare Erwerbsvorgänge. Hier sind etwa auch Fälle von mittelbaren Schenkungen und sogenannten „Kettenschenkungen“ erfasst. Das ein oder andere Mal wird es vielleicht auch darum gehen, wie eine Lebensversicherung im Erbfall steuerlich zu behandeln ist.

Im Rahmen von Insolvenzverfahren kann der Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft gegebenenfalls persönlich gegenüber den Finanzbehörden für Steuerrückstände oder den Sozialversicherungsträgern gegenüber für nicht gezahlte Sozialabgaben in Haftung genommen werden.

Nutzen Sie alle Möglichkeiten der auf Sie und Ihre individuelle private und berufliche Lebenssituation zugeschnittenen rechtlichen und steuerlichen Gestaltungsmöglich- keiten. Wir helfen Ihnen gerne dabei.